Rechtsprechung
BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten i.R.d. Kostenberechnungsmethode aus den historischen und voraussichtlichen Kosten; Vorliegen eines grundsätzlichen Klärungsbedarfes hinsichtlich der Zulassung einer Revision im Bezug auf die vom ...
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Notwendigkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten i.R.d. Kostenberechnungsmethode aus den historischen und voraussichtlichen Kosten; Vorliegen eines grundsätzlichen Klärungsbedarfes hinsichtlich der Zulassung einer Revision im Bezug auf die vom ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2001 - 13 E 190/01
- VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
- BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht; …
Auszug aus BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (…vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 juris Rn. 5 f. und vom 13. Juli 2007 BVerwG 3 B 16.07 Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 9, jeweils m.w.N.).Der Umstand, dass die dort normierte Vorlagepflicht auslaufendes oder ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nicht ausnimmt, ändert nichts daran, dass der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die erst erstrebte Grundsatzrevision regelmäßig nur zukunftsorientiert im Interesse der Einheit oder Fortbildung des geltenden Rechts eröffnet (s. Beschlüsse vom 13. Juli 2007 a.a.O. Rn. 15 und vom 8. Oktober 2007 BVerwG 3 B 16.07 juris Rn. 3).
11 Die von der Beklagten und von der Beigeladenen als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen des ausgelaufenen Gemeinschaftsrechts können schließlich nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (…vgl. Beschlüsse vom 30. März 2005 a.a.O. Rn. 9 und vom 13. Juli 2007 a.a.O. Rn. 9).
- BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
Genehmigungsantrag des Vertragspartners einer Vereinbarung über die Gewährung …
Auszug aus BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 juris Rn. 5 f. …und vom 13. Juli 2007 BVerwG 3 B 16.07 Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 9, jeweils m.w.N.).Das muss aber offensichtlich sein; es ist nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 30. März 2005 a.a.O.).
11 Die von der Beklagten und von der Beigeladenen als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen des ausgelaufenen Gemeinschaftsrechts können schließlich nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse vom 30. März 2005 a.a.O. Rn. 9 …und vom 13. Juli 2007 a.a.O. Rn. 9).
- EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum …
Auszug aus BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09
Wie sich im Einzelnen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. April 2008 Rs. C-55/06 (MMR 2008, 523) ergebe, sei insoweit sowohl eine Kostenberechnungsmethode unzulässig, die ausschließlich auf diejenigen Kosten abstelle, die einem anderen Betreiber für die Errichtung einer vollständig neuen Infrastruktur entständen (aktuelle Kosten), als auch eine solche, die ausschließlich an den dem Betreiber der Teilnehmeranschlussleitung entstandenen Kosten unter Berücksichtigung bereits erfolgter Abschreibungen (historische Kosten) anknüpfe.Das folgt daraus, dass die gemeinschaftsrechtlichen Normen, auf die der europäische Gerichtshof hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kosten abgehoben hat "die Richtlinien 97/33/EG und 98/10/EG, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 ergänzt werden sollen" (s. Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 88, 110) mittlerweile außer Kraft getreten sind.
- BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung …
Auszug aus BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09
Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben (Beschluss vom 17. Juli 2008 BVerwG 9 B 15.08 Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 35 Rn. 11). - BVerwG, 14.11.2008 - 6 B 61.08
Deutsche Rundfunkfinanzierung als Erfüllung des Tatbestands einer staatlichen …
Auszug aus BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09
Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (…s. Beschlüsse vom 18. Mai 2006 BVerwG 6 B 14.06 juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 BVerwG 6 B 61.08 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3). - BVerwG, 18.05.2006 - 6 B 14.06
Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 19 Abs. 6 S. 2 Berufsordnung der …
Auszug aus BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09
Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (s. Beschlüsse vom 18. Mai 2006 BVerwG 6 B 14.06 juris Rn. 11 …und vom 14. November 2008 BVerwG 6 B 61.08 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3). - BVerwG, 23.01.2001 - 6 B 35.00
Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an …
Auszug aus BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09
Um unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die als solche nicht divergenzfähig im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist (s. Beschluss vom 23. Januar 2001 BVerwG 6 B 35.00 juris Rn. 10), einen grundsätzlichen Klärungsbedarf darzutun, muss nicht nur aufgezeigt werden, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze die Vorinstanz aufgestellt hat.